Höchste Zeit!
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer­erklärung endet am 31.01.2023.

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat im Jahr 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten.

Daher müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben.
Die Frist zur Abgabe wurde nur noch bis zum 31.01.2023 verlängert.

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Grundsteuerreform – Wie verhält es sich bei steuerbegünstigten Unternehmen?

Steuerbegünstigte Unternehmen sind hinsichtlich der von Ihnen genutzten Immobilien grundsätzlich von der Grundsteuer befreit. Diese Befreiung gilt allerdings nicht, soweit Flächen, ggf. anteilig für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt werden.

Dem Vernehmen nach haben sich die Bundesländer im Rahmen der Grundsteuerreform mehrheitlich dafür entschieden, dass auch steuerbegünstigte Unternehmen für ihren gesamten Immobilienbestand grundsätzlich Feststellungserklärungen abgeben sollen.

Hinsichtlich der Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verweisen wir für Liegenschaften in Bayern auf die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 31. März 2022 sowie vom 10. Mai 2022 sowie für Nordrhein-Westfalen auf die Informationen zur Grundsteuerreform – Steuerbefreite Grundstücke des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 01.01.2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen.

Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer, unter anderem auch Bayern, inzwischen bereits Gebrauch gemacht.

Für die Erfassung aller relevanten Daten zu Grundstücken und Wohnungseigentum bleibt nur wenig Zeit. Die Finanzverwaltung lässt für die Einreichung der Daten nur einen zeitlichen Korridor von Juli 2022 bis Ende Januar 2023 zu.

Bei der Grundsteuerdeklaration nutzen wir eine Plattform,  die einen ganzheitlichen digitalen Grundsteuerprozess und die Kollaboration mit Ihnen ermöglicht.

Foto: Soham Banerjee auf Unsplash

Welche Daten mindestens je Grundstück benötigt werden, sind aus der beigefügten Anlage ersichtlich. Nach Auskunft des Finanzministeriums können diese im sogenannten „BayernAtlas“ kostenlos online abgerufen werden. Dort sind die Grundstücksgrößen parzellengenau unter dem Stichwort “Luftbild und Parzellarkarte“ hinterlegt.

Die Grundsteuerdeklaration sollte vorzugsweise online über das Elster-Steuerportal der Finanzverwaltung erfolgen. In Bayern kann die entsprechende Grundsteuererklärung auch in Papierform eingereicht werden.

Teasermotiv von "THE 9TH Coworking" / Unsplash